satfriesen писал(а):alfista_gta писал(а):
Уважаемый satfriesen!
Из вашего поста я понял, что вы уже получили российское гражданство (с чем вас сердечно поздравляю:-)). Не могли бы вы вкратце описать процесс расставания с немецким паспортом/гражданством?
Спасибо!
Здравствуйте!!!
Про себя разсказывать нет смысла,- очень тяжелый случай ...
Если у Вас у всех гражданство ФРГ, то думаю будет легче.
Позвоните и заполните Antrag по следуюшему адресу:
www.bva.de
"Antrag zur Entlassung aus Deutsche Stattsangehorigkeit"Zu diesen Fдllen gehцren Entlassung auf Antrag, Verzicht, Erwerb einer auslдndischen Staatsangehцrigkeit auf Antrag, freiwilliger Eintritt in auslдndische Streitkrдfte ohne Genehmigung, Erklдrung nach dem Optionsmodell in § 29 StAG und Adoption als Kind durch einen Auslдnder.
Entlassung auf Antrag
Die Entlassung ist in den §§ 18 bis 24 StAG geregelt. Danach kцnnen Sie einen Antrag auf Entlassung stellen, wenn Sie bereits eine auslдndische Staatsangehцrigkeit beantragt haben und die zustдndige Stelle Ihnen zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsдchlich eine Einbьrgerung erfolgen wird. Zu beachten ist, dass Sie durch die Entlassung nicht staatenlos werden dьrfen.
Wer kann seine Entlassung beantragen? Personen, die unter der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft stehen, benцtigen fьr Ihre Entlassung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Entlassung kann nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Der Begriff der elterlichen Sorge definiert sich folgendermaЯen: Die Eltern eines Kindes haben die Pflicht, fьr dieses zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst zum einen die Personen- und zum anderen die Vermцgenssorge. Zur Personensorge gehцren die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Wohnsitz- oder Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Namens, die Veranlassung дrztlicher MaЯnahmen und Impfungen des Kindes etc. Unter der Vermцgenssorge versteht man die Verwaltung des Kindesvermцgens.
Die elterliche Sorge endet durch den Tod der Eltern, durch die Entziehung des Sorgerechts, durch eine Adoption und durch die Volljдhrigkeit des Kindes. Die Vormundschaft tritt an die Stelle der elterlichen Sorge, wenn eines der oben genannten Ereignisse eintritt. Im Fall der Volljдhrigkeit kann natьrlich keine Vormundschaft mehr angeordnet werden. Zustдndig ist das Vormundschaftsgericht am Wohnort des Kindes. Die Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht, fьr sich ebenfalls die Entlassung aus der Staatsbьrgerschaft beantragt. Gesetzlich geregelt ist das in § 18 StAG.
Die Entlassung darf darьber hinaus nicht bei Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr oder anderen Personen, die in einem цffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhдltnis stehen, erteilt werden. Ist das Dienst- oder Amtsverhдltnis jedoch beendet, steht einer Entlassung nichts entgegen. Ein Sonderfall gilt auch fьr Wehrpflichtige: Solange das Bundesministerium der Verteidigung nicht erklдrt hat, dass keine Bedenken gegen die Entlassung bestehen, darf diese nicht erteilt werden. Die Erklдrung erhalten Sie beim Bundesministerium der Verteidigung oder ьber das Bundesverwaltungsamt.
Der Antrag auf Entlassung muss – je nach Wohnort – entweder beim zustдndigen Ministerium oder einer anderen Behцrde, der die Zustдndigkeit vom Ministerium ьbertragen wurde, abgegeben werden. Am besten ist es, wenn Sie bei der Stadt oder Kreisverwaltung nachfragen, welche Behцrde fьr Sie zustдndig ist. Fьr Personen, die dauerhaft im Ausland leben, ist zustдndig das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Sinnvoll ist es, den Antrag ьber die zustдndige deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat zu schicken. Eine Ьbersicht ьber alle deutschen Auslandsvertretungen finden Sie beim auswдrtigen Amt. Welche Dokumente Sie mitbringen mьssen, ist von Behцrde zu Behцrde und von Fall zu Fall unterschiedlich. Deshalb kann an dieser Stelle keine Liste der benцtigten Unterlagen aufgefьhrt werden. Fragen Sie deshalb unbedingt vorher telefonisch nach! In Kцln z. B. hilft Ihnen das Amt fьr цffentliche Ordnung, Sachgebiet Einbьrgerung und Staatsangehцrigkeitsangelegenheiten, weiter.
Bestehen gegen Ihre Entlassung aus der deutschen Staatsbьrgerschaft keine Bedenken, erhalten Sie eine Entlassungsurkunde. Die Urkunde enthдlt Ihren Namen sowie ggf. den Namen Ihrer Kinder, wenn fьr diese zugleich die Entlassung beantragt wurde. Nun haben Sie ein Jahr Zeit (Stichtag ist die Aushдndigung der Urkunde), die Ihnen zugesicherte auslдndische Staatsangehцrigkeit zu erwerben. Erwerben Sie diese nicht, gilt die Entlassung als nicht erfolgt.
Die Gebьhr fьr die Entlassung aus der deutschen Staatsbьrgerschaft ist gesetzlich in § 3 Absatz 1 der Staatsangehцrigkeits-Gebьhrenverordnung geregelt und betrдgt 51 Euro. Fast alle anderen Verfahren sind gebьhrenfrei.
Automatischer Verlust der dt. Staatsbьrgerschaft
Die deutsche Staatsbьrgerschaft kann auch automatisch verloren gehen. Das ist immer der Fall, wenn Sie eine fremde Staatsbьrgerschaft beantragen und erwerben. Gesetzlich geregelt ist das in § 25 StAG. Dazu bedarf es keiner Erklдrung Ihrerseits einer Behцrde – der Verlust tritt automatisch ein. Die Behцrde muss noch nicht einmal Kenntnis davon haben, dass Sie eine fremde Staatsangehцrigkeit erworben haben. Sie sind jedoch verpflichtet, unverzьglich den Erwerb der auslдndischen Staatsangehцrigkeit zu melden.
Leben Sie in Deutschland, mьssen Sie dies bei der zustдndigen Behцrde tun, bei einem Auslandsaufenthalt bei der deutschen Auslandsvertretung. Es besteht jedoch die Mцglichkeit, rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Die Kosten dafьr belaufen sich auf 255 Euro.
Verzicht auf die deutsche Staatsbьrgerschaft
Von der Entlassung aus der Staatsbьrgerschaft ist der Verzicht zu unterscheiden, der in den §§ 26 ff. StAG geregelt ist. Verzichten kцnnen Personen, die mehrere Staatsangehцrigkeiten besitzen.
Beispiel: Sie besitzen die amerikanische und die deutsche Staatsbьrgerschaft – die deutsche mцchten Sie gerne ablegen. Auch hier ist zu beachten, dass Sie durch den Verzicht nicht staatenlos werden dьrfen. In § 3 StAG ist, wie bereits geregelt, wie man die deutsche Staatsbьrgerschaft erwirbt. Aber wie verzichtet man auf diese? Eine gesetzliche Regelung findet man in § 26 StAG. Dort heiЯt es:
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehцrigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehцrigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklдren.
(2) Die Verzichtserklдrung bedarf der Genehmigung der nach § 23 fьr die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zustдndigen Behцrde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dьrfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehцrigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehцrigkeit tritt ein mit der Aushдndigung der von der Genehmigungsbehцrde ausgefertigten Verzichtsurkunde.“
Wie mьssen Sie also vorgehen? Als Erstes mьssen Sie schriftlich erklдren, dass Sie auf die deutsche Staatsbьrgerschaft verzichten. Diese Erklдrung muss an die Stelle gesendet werden, die auch fьr den Verzicht zustдndig ist. Die Behцrde ьberprьft sodann, ob sie den Verzicht genehmigt. Abhдngig ist das davon, ob einer der in §§ 26 Absatz 2, 22 Absatz 1 StAG entgegenstehenden Grьnde vorliegt, Sie beispielsweise Beamter sind. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie von der Behцrde eine Verzichtsurkunde. Erst mit diesem Schritt wird der Verzicht wirksam, und Sie besitzen nicht mehr die deutsche Staatsbьrgerschaft.